BSG - Beschluss vom 15.07.2019
B 13 R 184/18 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 349/15
SG Dessau-Roßlau, vom 25.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 262/13

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 15.07.2019 - Aktenzeichen B 13 R 184/18 B

DRsp Nr. 2019/13159

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I

Mit Urteil vom 27.6.2018 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.

II

Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).