BSG - Beschluss vom 13.08.2019
B 14 AS 11/19 R
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 877/18
SG Lüneburg, vom 09.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 59/09

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 13.08.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 11/19 R

DRsp Nr. 2019/13585

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2019 - L 11 AS 877/18 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H., U., beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Die vom Kläger fristgerecht eingelegte und begründete Revision ist nach § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung vom 5.6.2019 die an sie zu stellenden Zulässigkeitsanforderungen nicht wahrt.