Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG einen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder das Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 -
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.
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