BSG - Beschluss vom 03.09.2019
B 14 AS 103/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 AS 235/17
SG Köln, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2053/16

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 03.09.2019 - Aktenzeichen B 14 AS 103/18 B

DRsp Nr. 2019/14825

Unzureichend begründete Nichtzulassungsbeschwerde

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2018 - L 12 AS 235/17 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung angeführten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz der Entscheidung des LSG von der Rechtsprechung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.