OLG Hamm - Beschluss vom 19.06.2019
3 U 33/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 16.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 158/17

Unzureichende Aufklärung vor einer Operation

OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 3 U 33/19

DRsp Nr. 2019/12244

Unzureichende Aufklärung vor einer Operation

1. Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten - ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns - ausgehen darf (Abgrenzung zu BGH VersR 1997, 451).2. Zur Aufklärungspflicht des Arztes, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 170.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe