OLG Hamm - Beschluss vom 20.05.2019
3 U 33/19
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 16.01.2019

Unzureichende Aufklärung vor einer Operation

OLG Hamm, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 33/19

DRsp Nr. 2019/12245

Unzureichende Aufklärung vor einer Operation

1. Ein Arzt muss den Patienten vor einem relativ indizierten Eingriff grundsätzlich nicht über die Möglichkeit eines Aufschiebens oder gänzlichen Unterlassens der Operation aufklären, wenn er von einer entsprechenden Kenntnis des Patienten - ohne Fehlvorstellung über die Risiken des Nichtstuns - ausgehen darf (Abgrenzung zu BGH VersR 1997, 451).2. Zur Aufklärungspflicht des Arztes, der eine andernorts durchzuführende Operation empfiehlt.

Tenor

In dem Rechtsstreit gegen

weist der Senat nach Vorberatung darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 16.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

I.

Der im Jahr 1966 geborene Kläger unterzog sich am 21.04.2010, 08.02.2011 und 17.02.2011 jeweils einer Wirbelsäulenoperation im Gemeinschaftskrankenhaus I. Der Beklagte, ein niedergelassener Neurochirurg, hatte den Beklagten [richtig: den Kläger - Anmerkung der Redaktion] erstmals am 09.04.2010 untersucht und eine Operationsindikation wegen therapieresistenter Beschwerden bejaht. Am 14.01.2011 stellte sich der Kläger erneut mit Beschwerden in der Praxis des Beklagten vor.