BGH - Urteil vom 02.03.2017
I ZR 273/14
Normen:
ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; UrhG § 95a Abs. 2; UrhG § 95a Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2;
Fundstellen:
CR 2017, 291
GRUR 2017, 541
ITRB 2017, 155
MDR 2017, 722
MMR 2017, 534
NJW 2017, 9
NJW-RR 2017, 676
WRP 2017, 579
ZUM 2017, 490
Vorinstanzen:
LG München I, vom 20.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 22196/08
OLG München, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 2796/12

Urheberrechtliche Verletzung von Rechten an der Unionsmarke Nintendo; Einsatz von technischen Maßnahmen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Videospielen; Beschränkung der legalen Nutzungsmöglichkeiten in übermäßiger Weise; Einfluss von erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretenen Tatsachen in die Urteilsfindung

BGH, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen I ZR 273/14

DRsp Nr. 2017/3899

Urheberrechtliche Verletzung von Rechten an der Unionsmarke "Nintendo"; Einsatz von technischen Maßnahmen zum Schutz von urheberrechtlich geschützten Videospielen; Beschränkung der legalen Nutzungsmöglichkeiten in übermäßiger Weise; Einfluss von erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetretenen Tatsachen in die Urteilsfindung

Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. September 2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 mwN).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Februar 2014 aufgehoben.