BAG - Urteil vom 27.07.1956
1 AZR 436/55
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 611 BGB Urlaubsrecht
AuR 1956, 287
BAGE 3, 99
SAE 1957, 57
Vorinstanzen:
LAG München - Urteil - Ber.Reg. Nr. 690/55 IV - 28.06.1953,
ArbG Kempten, vom 25.01.1955 - Vorinstanzaktenzeichen I 1127/54

Urlaub: Berechnung des Urlaubsentgelts

BAG, Urteil vom 27.07.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 436/55

DRsp Nr. 2007/23011

Urlaub: Berechnung des Urlaubsentgelts

»Ist für die Höhe des Urlaubsgeldes die durchschnittliche Arbeitszeit eines bestimmten Zeitraumes vor Urlaubsbeginn maßgebend, so sind in die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit nur diejenigen Tage einzubeziehen, an denen tatsächlich gearbeitet worden ist; dagegen nicht die Tage, an denen der Arbeitnehmer mit Recht der Arbeit ferngeblieben ist, wie etwa bei Krankheit und Werkbeurlaubung. Das gilt auch für den legitimen Streik, dagegen nicht für den tarif- oder rechtswidrigen Streik, auch nicht für sogenannte Bummeltage.«

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war von 1948 ab bei der Beklagten als Elektromechaniker tätig. Als er am 02. Oktober 1954 ausschied, vereinbarten die Parteien die Abgeltung des restlichen Urlaubsanspruchs des Klägers für 1954, wurden sich aber über die Höhe des noch zu zahlenden Urlaubsgeldes nicht einig.

Über die Urlaubsvergütung bestimmt § 18 Abschn. C des für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebenden Manteltarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer in der bayerischen Metallindustrie vom 01. Februar 1954 folgendes:

"1. Die Urlaubsvergütung bemisst sich für Stundenlöhner nach dem tatsächlichen Stundenverdienst, für Akkordlöhner nach dem Stundendurchschnittsverdienst der letzten 6 Wochen vor Urlaubsantritt.