Der Kläger war von 1948 ab bei der Beklagten als Elektromechaniker tätig. Als er am 02. Oktober 1954 ausschied, vereinbarten die Parteien die Abgeltung des restlichen Urlaubsanspruchs des Klägers für 1954, wurden sich aber über die Höhe des noch zu zahlenden Urlaubsgeldes nicht einig.
Über die Urlaubsvergütung bestimmt § 18 Abschn. C des für das Arbeitsverhältnis der Parteien maßgebenden Manteltarifvertrags für gewerbliche Arbeitnehmer in der bayerischen Metallindustrie vom 01. Februar 1954 folgendes:
"1. Die Urlaubsvergütung bemisst sich für Stundenlöhner nach dem tatsächlichen Stundenverdienst, für Akkordlöhner nach dem Stundendurchschnittsverdienst der letzten 6 Wochen vor Urlaubsantritt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|