Die Parteien streiten über die Höhe des an die Klägerinnen zu zahlenden Mutterschutzlohnes und, im Verfahren der Klägerin zu 1) auch darüber, wie der Urlaubsaufschlag nach §
Die Klägerinnen waren bei dem beklagten Land als wissenschaftliche Assistentinnen beschäftigt. Die Klägerin zu 1) war in der Universitätsklinik Köln, die Klägerin zu 2) in der Universitätsklinik Essen tätig. In den Arbeitsverträgen war jeweils die Anwendung des
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