BAG - Urteil vom 06.03.1985
5 AZR 523/83
Normen:
BAT § 36 Abs. 1 Ubterabs. 2 § 47 Abs. 2 ; BGB § 134 ; MuSchG § 11 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BAGE 48, 173
AP Nr. 11 zu § 11 MuSchG 1968
EzA § 11 nF MuSchG Nr. 12
Vorinstanzen:
I. ArbG Düsseldorf - urteil vom 20.10.1982 - 9 Ca 4857/82,
LAG Düsseldorf, vom 04.08.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1892/82

Urlaub: Berechnung des Urlaubszuschlags, Berücksichtigung schwangerschaftsbedingten Ausfalls von Bereitschaftsdienst

BAG, Urteil vom 06.03.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 523/83

DRsp Nr. 2008/11338

Urlaub: Berechnung des Urlaubszuschlags, Berücksichtigung schwangerschaftsbedingten Ausfalls von Bereitschaftsdienst

»Bei der Berechnung des Urlaubszuschlags nach § 47 Abs. 2 BAT ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen. Daher ist bei der Berechnung auch der Ausgleich zu berücksichtigen, der an die Arbeitnehmerin nach § 11 Abs. 1 MuSchG wegen des schwangerschaftsbedingten Ausfalls von Bereitschaftsdienst gezahlt worden ist.«

Normenkette:

BAT § 36 Abs. 1 Ubterabs. 2 § 47 Abs. 2 ; BGB § 134 ; MuSchG § 11 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des an die Klägerinnen zu zahlenden Mutterschutzlohnes und, im Verfahren der Klägerin zu 1) auch darüber, wie der Urlaubsaufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT im Zusammenhang mit der Schwangerschaft der Klägerin zu berechnen ist.

Die Klägerinnen waren bei dem beklagten Land als wissenschaftliche Assistentinnen beschäftigt. Die Klägerin zu 1) war in der Universitätsklinik Köln, die Klägerin zu 2) in der Universitätsklinik Essen tätig. In den Arbeitsverträgen war jeweils die Anwendung des BAT vereinbart.