BAG - Urteil vom 20.04.1989
8 AZR 488/87
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 ; MTV für Arbeiter und Angestellte der Steinzeugindustrie Nordrhein in der Fassung vom 1.1.1978 §§ 10, 17 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 23.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 144/87
ArbG Köln, vom 03.11.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 5167/86

Urlaub: Geltenmachung des Anspruchs - Beachtlichkeit

BAG, Urteil vom 20.04.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 488/87

DRsp Nr. 2001/14828

Urlaub: Geltenmachung des Anspruchs - Beachtlichkeit

Die Geltendmachung des Urlaubsanspruchs ist nur beachtlich, wenn aufgrund des Verlangens des Arbeitnehmers, den Urlaub zu erteilen, der Urlaubsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Befristung erfüllt werden kann. Daran fehlt es, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank ist, weil Arbeitspflichten während der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers nicht durch Erfüllung des Urlaubsanspruchs beseitigt werden können.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 ; MTV für Arbeiter und Angestellte der Steinzeugindustrie Nordrhein in der Fassung vom 1.1.1978 §§ 10, 17 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger war bei der Beklagten als Sortierer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für Arbeiter und Angestellte der Steinzeugindustrie Nordrhein, zuletzt i.d.F. vom 1. Januar 1978 (MTV), anzuwenden.

In § 10 MTV ist u.a. bestimmt:

"§ 10

Urlaub

I. Urlaubsanspruch

...

4. Im Eintritts- bzw. Austrittsjahr steht dem Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat seiner Betriebszugehörigkeit 1/12 des Jahresurlaubs zu.

...

7. Der volle Jahresurlaub wird gewährt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge von Invalidität und bei Erreichen der Altersgrenze nach 15 Jahren Betriebszugehörigkeit.

...

IV. Sonstige Urlaubsbestimmungen

...