BAG - Urteil vom 07.12.1956
1 AZR 480/55
Normen:
BGB § 817 S. 2 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 817 BGB
BAGE 4, 59
BB 1957, 293
EzA § 817 BGB Nr. 1
NJW 1957, 726
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 15.08.1955 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 308/55

Urlaub: Rückforderung vertragswidrig gewährter Urlaubsabgeltung

BAG, Urteil vom 07.12.1956 - Aktenzeichen 1 AZR 480/55

DRsp Nr. 2007/22953

Urlaub: Rückforderung vertragswidrig gewährter Urlaubsabgeltung

»Verstößt der Arbeitgeber gegen ein tarifliches Verbot, indem er statt Gewährung von Freizeit oder Urlaubsmarken eine durch den Tarifvertrag verbotene Abgeltung des Urlaubs gewährt, so steht seinem Rückforderungsanspruch aus Bereicherung die Vorschrift des BGB § 817 Satz 2 entgegen.«

Normenkette:

BGB § 817 S. 2 ; TVG § 4 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist Inhaber einer ungarischen Gaststätte. Der Kläger leitete dort die aus drei Mitgliedern bestehende Musikkapelle. Am 05. Februar 1954 hatte der Beklagte an den Kläger u.a. geschrieben:

"Ich nehme Bezug auf unsere persönliche Unterredung und verpflichte Sie mit Ihrer Kapelle in der jetzigen Besetzung für die Monate Juni, Juli und August ds. Js, zu einer Gesamtgage von DM 2.500 pro Monat. In dieser Summe sind die Ausgänge - geldlich abgelöst - enthalten."

Am 24. Mai 1954 schrieb der Beklagte dem Kläger u.a. nochmals:

"In Ergänzung zu obigem Vertrag teile ich Ihnen mit, dass vereinbarungsgemäß in der Gesamtgage von DM 2.500 pro Monat je ein Ausgang pro Woche und ein Urlaubstag pro Monat enthalten sind."

Am 06. Juli 1954 verlängerten die Parteien den Vertrag bis zum 31. Dezember 1954.