LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 12.09.2017
2 Sa 16/17
Normen:
TV-L § 21; TV-L § 26;
Fundstellen:
EzA-SD 2018, 14
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 330/16

Urlaub; Teilzeitarbeit; Teilzeitquote; Urlaubsentgelt; Alturlaub - Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne von §§ 21, 26 TV-L nach Verringerung der Teilzeitquote ohne Veränderung der Anzahl der Arbeitstage in der Woche

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 12.09.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 16/17

DRsp Nr. 2017/14191

Urlaub; Teilzeitarbeit; Teilzeitquote; Urlaubsentgelt; Alturlaub - Berechnung des Urlaubsentgelts im Sinne von §§ 21, 26 TV-L nach Verringerung der Teilzeitquote ohne Veränderung der Anzahl der Arbeitstage in der Woche

1. In europarechtskonformer Auslegung von §§ 21, 26 TV-L hat ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst des Landes Anspruch darauf, dass bei der Berechnung seines Urlaubsentgelts die höhere Teilzeitquote zu Grunde gelegt wird, nach der er in dem Jahr bzw. in den Monaten, in denen der Anspruch erworben wurde, gearbeitet hat. Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit in der durch die Richtlinie 98/23/EG des Rates vom 7. April 1998 geänderten Fassung (Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung), ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Verringerung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs in der Weise angepasst wird, dass der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann (grundlegend EuGH 22. April 2010 - C-486/08 - Zentralbetriebsrat der Landeskrankenhäuser Tirols - ABl. EU 2010, Nr. C 161, 9 = NZA 2010, = AP Nr. 1 zu ).