BAG - Urteil vom 15.08.1989
8 AZR 164/89
Normen:
BUrlG § 7 ; Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30.4.1980 § 10 Nr. 8; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 822/88
ArbG Bochum - 3 (2) Ca 2097/87 - 10.03.88,

Urlaub: Übertragung des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - Dauer der Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 15.08.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 164/89

DRsp Nr. 2001/5222

Urlaub: Übertragung des Urlaubs bei Arbeitsunfähigkeit - Dauer der Arbeitsunfähigkeit

§ 10 Nr. 8 MTV setzt, soweit nach ihm Urlaub vom Verfall ausgenommen wird, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, nicht voraus, dass die Krankheit bis zum Verfallzeitpunkt gedauert hat.

Normenkette:

BUrlG § 7 ; Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30.4.1980 § 10 Nr. 8; TVG § 1 ;

Tatbestand

Der Kläger ist seit 1976 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (MTV) Anwendung. In § 10 Nr. 8 MTV heißt es:

"Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder daß Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte."

Vom 8. April 1986 bis zum 29. März 1987 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Am 30. März 1987 machte er seinen Urlaub für 1986 in Höhe von 30 Urlaubstagen geltend. Am 31. März 1987 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Tag Urlaub und lehnte den weitergehenden Anspruch des Klägers für 1986 ab.