Der Kläger ist seit 1976 bei der Beklagten als Arbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 30. April 1980 (
"Der Urlaubsanspruch erlischt drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, daß er erfolglos geltend gemacht wurde oder daß Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte."
Vom 8. April 1986 bis zum 29. März 1987 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Am 30. März 1987 machte er seinen Urlaub für 1986 in Höhe von 30 Urlaubstagen geltend. Am 31. März 1987 gewährte die Beklagte dem Kläger einen Tag Urlaub und lehnte den weitergehenden Anspruch des Klägers für 1986 ab.
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