BAG - Urteil vom 24.05.1989
8 AZR 787/87
Normen:
BUrlG § 7 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Papierindustrie vom 6. Juli 1979, zuletzt i.d.F. vom 2. Oktober 1984 § 25; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.10.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 978/87
ArbG Düsseldorf, vom 29.05.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1708/87

Urlaub: Übertragung in das Folgejahr - Geltendmachung - Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 24.05.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 787/87

DRsp Nr. 2001/14785

Urlaub: Übertragung in das Folgejahr - Geltendmachung - Arbeitsunfähigkeit

Aus einer tariflichen Regelung, nach der ein Urlaubsanspruch mit dem Ablauf des 31. März des folgenden Kalenderjahres erlischt, wenn er nicht geltend gemacht worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass der Urlaubsanspruch nicht erlischt, also über den 31. März des nachfolgenden Kalenderjahres hinaus besteht, wenn der Arbeitnehmer ihn zwar vom Arbeitgeber gefordert hat, aber keine Möglichkeit besteht, den Urlaubsanspruch vor dem 31. März des Folgejahres zu erfüllen.

Normenkette:

BUrlG § 7 ; Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Papierindustrie vom 6. Juli 1979, zuletzt i.d.F. vom 2. Oktober 1984 § 25; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten als Maschinist beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Papierindustrie vom 6. Juli 1979, zuletzt i.d. Fassung vom 2. Oktober 1984 (MTV) anzuwenden. Darin ist u.a. geregelt:

"§ 25

Urlaub

1.1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.

1.2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

...

1.4. Der Urlaub ist als Freizeit zu gewähren; er darf nur abgegolten werden, wenn und soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Freizeit gewährt werden kann.

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