Der Kläger ist bei der Beklagten als Maschinist beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der Papierindustrie vom 6. Juli 1979, zuletzt i.d. Fassung vom 2. Oktober 1984 (
"§ 25
Urlaub
1.1. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
1.2. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
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1.4. Der Urlaub ist als Freizeit zu gewähren; er darf nur abgegolten werden, wenn und soweit er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Freizeit gewährt werden kann.
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