LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.1990
12 Sa 631/90
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 ; IAOÜbk 132 Art. 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 1990, 387
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 14.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2848/89

Urlaub: Übertragungsanspruch - Nachgewährung bei Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1990 - Aktenzeichen 12 Sa 631/90

DRsp Nr. 2002/8949

Urlaub: Übertragungsanspruch - Nachgewährung bei Arbeitsunfähigkeit

1. Der Urlaubsanspruch entsteht - mangels im BUrlG vorgesehener Anrechenbarkeit von Arbeitsversäumnissen (Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation) - auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch erlischt weder mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) noch mit Ablauf tariflicher Nachgewährungsfristen. Er ist dem erkrankten Arbeiter nachzugewähren, sobald dieser wieder arbeitsfähig ist und seine Arbeitskraft für die vertraglich geschuldete Tätigkeit anbieten kann.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3 ; IAOÜbk 132 Art. 5 Abs. 4 ;
Vorinstanz: ArbG Essen, vom 14.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2848/89
Fundstellen
AuR 1990, 387