ArbG Essen, vom 14.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2848/89
Urlaub: Übertragungsanspruch - Nachgewährung bei Arbeitsunfähigkeit
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1990 - Aktenzeichen 12 Sa 631/90
DRsp Nr. 2002/8949
Urlaub: Übertragungsanspruch - Nachgewährung bei Arbeitsunfähigkeit
1. Der Urlaubsanspruch entsteht - mangels im BUrlG vorgesehener Anrechenbarkeit von Arbeitsversäumnissen (Art. 5 Abs. 4 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation) - auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit im Kalenderjahr.2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch erlischt weder mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3BUrlG) noch mit Ablauf tariflicher Nachgewährungsfristen. Er ist dem erkrankten Arbeiter nachzugewähren, sobald dieser wieder arbeitsfähig ist und seine Arbeitskraft für die vertraglich geschuldete Tätigkeit anbieten kann.