BAG - Beschluss vom 01.08.2017
9 AZB 45/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 2 Nr. 106
ArbRB 2017, 310
BAGE 160, 22
DZWIR 2017, 577
NZA 2017, 1143
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 08.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ta 453/17
ArbG Berlin, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 81702/16

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft kein Träger hoheitlicher GewaltArbeitgebereigenschaft nur bei Beschäftigung mindestens eines ArbeitnehmersEingeschränkte Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

BAG, Beschluss vom 01.08.2017 - Aktenzeichen 9 AZB 45/17

DRsp Nr. 2017/11675

Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft kein Träger hoheitlicher Gewalt Arbeitgebereigenschaft nur bei Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers Eingeschränkte Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen

Nimmt die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft "Betriebe", die keine Arbeitnehmer beschäftigen (Solo-Selbstständige), auf Zahlung des Mindestbeitrags für die Berufsbildung gemäß § 17 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013 idF vom 10. Dezember 2014 in Anspruch, ist nicht der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben, sondern nach § 13 GVG der zu den ordentlichen Gerichten. Solo-Selbstständige sind keine Arbeitgeber iSv. § 2 Abs. 1 Nr. 6 ArbGG.

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2017 - 20 Ta 453/17 - aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2017 - 61 Ca 81702/16 - abgeändert.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Bad Freienwalde (Oder) verwiesen.

3. Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6; GVG § 13; GVG § 17a Abs. 2 S. 1;

Gründe: