LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2017
20 Ta 453/17
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 61 Ca 81702/16

Zulässiger Rechtsweg für Ansprüche des ULAK auf Zahlung des Mindestbeitrages für die Berufsausbildung nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2017 - Aktenzeichen 20 Ta 453/17

DRsp Nr. 2018/16362

Zulässiger Rechtsweg für Ansprüche des ULAK auf Zahlung des Mindestbeitrages für die Berufsausbildung nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe

Für Ansprüche des ULAK gegen einen Arbeitgeber auf Zahlung des Mindestbeitrages für die Berufsausbildung nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben.

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19.01.2017 - 61 Ca 81702/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten vor dem Arbeitsgericht Berlin über die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Mindestbeitrages für die Berufsausbildung nach § 17 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) für den Zeitraum von April bis September 2015 in Höhe von 450,00 Euro und in diesem Zusammenhang über die Frage des Rechtsweges.