Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.
Der am 22.01.11xx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1979 als Arbeiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.248,47 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung (
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