LAG Hamm - Urteil vom 11.05.2005
18 Sa 2449/04
Normen:
MTV Metall § 12 Nr. 2, 3 ; BGB § 162 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
LAGReport 2005, 286
Vorinstanzen:
ArbG Arnsberg, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1275/04

Urlaubsabgeltung beim Wechsel in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags, Auslegung eines Tarifvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 2449/04

DRsp Nr. 2005/9449

Urlaubsabgeltung beim Wechsel in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags, Auslegung eines Tarifvertrages

»Nimmt ein Arbeitnehmer das im Interessenausgleich/Sozialplan geregelte Angebot des Arbeitgebers an, in eine Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft überzuwechseln, kann er von seinem früheren Arbeitgeber nicht verlangen, ihn bezüglich der tariflichen Urlaubsabgeltung nach § 11 Nr. 3, § 12 Nr. 3 MTV Metall so zu behandeln wie einen Arbeitnehmer, der aufgrund der Betriebsänderung zu den Bedingungen des Sozialplans durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.«

Normenkette:

MTV Metall § 12 Nr. 2, 3 ; BGB § 162 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltung.

Der am 22.01.11xx geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.03.1979 als Arbeiter zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 2.248,47 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung (MTV).