LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.07.2013
12 Sa 80/13
Normen:
BRTV § 8 Nr. 5.1; BRTV a.F. § 8; BUrlG § 13 Abs. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; BUrlG § 7; Richtlinie 88/2003/EG vom 04.11.2003 Art. 7 Abs. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 16
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1862/12

Urlaubsabgeltung im Baugewerbe Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte Urlaubsanspruch und gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsabgeltungsanspruch des durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 12 Sa 80/13

DRsp Nr. 2013/18844

Urlaubsabgeltung im Baugewerbe Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte Urlaubsanspruch und gesetzlicher Mindesturlaub Urlaubsabgeltungsanspruch des durchgehend arbeitsunfähigen Arbeitnehmers

1. § 8 Nr. 5.1 BRTV in der Fassung vom 20.08.2007 (aF) hat den gesetzlichen Urlaubsabgeltungsanspruch des durchgehend arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG, der sich gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG berechnet, nicht wirksam ausgeschlossen. Der Anspruch richtet sich gegen den letzten Arbeitgeber. Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Jahreshälfte aus, ist der volle gesetzliche Jahresurlaub abzugelten.2. Der Umstand, dass § 8 BRTV aF für allgemeinverbindlich erklärt war, begründete keinen Vertrauensschutz des Arbeitgebers im Baugewerbe.3. Soweit die Regelung in § 8 BRTV aF dazu führt, dass ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt und Krankengeld bezieht, nur einen unbezahlten Urlaubsanspruch erwirbt, ist dies - soweit dadurch nicht der gesetzliche Mindesturlaub ausgeschlossen wird - von den Tarifvertragsparteien rechtswirksam vereinbart worden.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2012 - - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.662,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu zahlen.

2. 3. 4.