Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 13.12.2012 - - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.662,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.08.2012 zu zahlen.
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