LAG Düsseldorf - Urteil vom 07.12.1995
5 Sa 1083/95
Normen:
Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) § 35 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düseldorf - Urteil vom 11.07.1995 - 5 Ca 1316/95 -,

Urlaubsabgeltung im Maler- und Lackiererhandwerk

LAG Düsseldorf, Urteil vom 07.12.1995 - Aktenzeichen 5 Sa 1083/95

DRsp Nr. 2001/14268

Urlaubsabgeltung im Maler- und Lackiererhandwerk

"Der letzte Arbeitgeber im Sinne des § 35 Ziff. 3 RTV ist im Falle des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und anschließender Arbeitslosigkeit nicht verpflichtet, Urlaubsabgeltung gemäß § 35 Ziff. 2 a RTV zu zahlen. Dies gilt selbst dann, wenn der ausgeschiedene Arbeitnehmer an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulungsmaßnahme teilnimmt."

Normenkette:

Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) § 35 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte dem Kläger Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld zu zahlen hat.

Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 01.03.1982 als Maler- und Lackierergebelle beschäftigt. Sein Bruttomonatslohn betrug zuletzt 3.500 DM.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Bestimmungen des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk vom 30.03.1992 (RTV), der allgemeinverbindlich ist, Anwendung. In diesem Tarifvertrag heißt es unter § 35 u.a. wie folgt:

§ 35

Zahlung des Urlaubsentgelts

1. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt und auf zusätzliches Urlaubsgeld* nach § 36 wird fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub antritt.