Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1985 (
"7. Urlaub
7.0. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
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