BAG - Urteil vom 04.04.1989
8 AZR 674/87
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 4 ; MTV für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12.4.1985 Nr. 7.3; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 02.09.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 405/87
ArbG Köln - 7/11 Ca 661/87 - 06.02.87,

Urlaubsabgeltung: Rechtsnatur des Anspruchs

BAG, Urteil vom 04.04.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 674/87

DRsp Nr. 2001/14845

Urlaubsabgeltung: Rechtsnatur des Anspruchs

1. Der Urlaubsabgeltungsanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses entsteht nicht als Abfindungsanspruch, sondern als Ersatz für den wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr erfüllbaren Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht. 2. Daraus folgt, daß der Abgeltungsanspruch an die gleichen Voraussetzungen gebunden ist wie der Urlaubsanspruch selbst, der als Abgeltung zu zahlende Geldbetrag somit einem Arbeitnehmer nur dann zusteht, wenn in seiner Person, bestünde die Arbeitspflicht fort, der Urlaub noch gewährt werden könnte. Liegen diese Voraussetzungen bis zur Beendigung des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht vor, so erlischt der Abgeltungsanspruch durch Fristablauf ebenso wie der Urlaubsanspruch erlöschen würde. Daran ist festzuhalten.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 4 ; MTV für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12.4.1985 Nr. 7.3; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Der schwerbehinderte Kläger war bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag für das Bewachungsgewerbe Nordrhein-Westfalen vom 12. April 1985 (MTV) anzuwenden. Darin ist u.a. geregelt:

"7. Urlaub

7.0. Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

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