Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers für die Jahre 2002 und 2003.
Der am 01.01.1953 geborene Kläger war in der Zeit vom 21.02.1973 bis zum 30.04.2004 in dem Bauunternehmen der Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe Anwendung.
Mit Schreiben vom 30.10.2001 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen mit Wirkung zum 31.05.2002. Mit Schreiben vom 02.05.2002 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf eine damals ausgesprochene Kündigung zum 31.05.2005 Folgendes mit:
In der Zeit vom 07.05. bis einschließlich 31.05.2002 (rechtliches Ende des Arbeitsverhältnisses) stellen wir Sie unter Fortzahlung Ihrer Bezüge von der Arbeitstätigkeit frei. Dies geschieht unter Anrechnung auf den Anspruch auf Erholungsurlaub.
Gegen die Kündigung vom 30.10.2001 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Dortmund die Kündigungsschutzklage 7 Ca 6957/01. Das Arbeitsgericht gab durch Urteil vom 09.07.2002 der Klage statt. Die Berufung der Beklagten (LAG Hamm 6 Sa 1555/02) war erfolglos.
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