BAG - Urteil vom 14.03.1989
8 AZR 507/87
Normen:
BGB §§ 249, 271, 284, 286, 287 ; BUrlG §§ 4, 7 ; MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 § 10 Nr. 4 ; TVG § 1 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 169/87
ArbG Wuppertal, vom 04.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1656/86

Urlaubsabgeltung: Voraussetzungen - Rechtsmissbrauch - Erlöschen des Anspruchs

BAG, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 507/87

DRsp Nr. 2001/14872

Urlaubsabgeltung: Voraussetzungen - Rechtsmissbrauch - Erlöschen des Anspruchs

1. Nach § 10 Nr. 4 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 ist dem Arbeitnehmer in den auf das Eintrittsjahr folgenden Kalenderjahren der volle Jahresurlaub zu gewähren, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers nach dem 1. April beendet wird. 2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch setzt nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraus. Der Anspruch ist nicht wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr wegen Krankheit nicht gearbeitet hat. 3. Nach § 10 Nr. 8 MTV erlischt der Urlaubsanspruch drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, es sei denn, dass er erfolglos geltend gemacht wurde oder dass Urlaub aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht genommen werden konnte. Bei Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann diese Übertragungswirkung jedoch nicht eintreten. Der Abgeltungsanspruch erlischt nach § 10 Nr. 8 MTV mit Ablauf des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden 31. März des nächsten Urlaubsjahrs.