BAG - Urteil vom 14.03.1989
8 AZR 435/87
Normen:
BUrlG §§ 3, § 5 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 4, § 13 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; MTV vom 1. Januar 1986 für die Mitarbeiter der co op-Unternehmen § 16 Abs. 6 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 46 zu § 7 BUrlG Abgeltung
DB 1989, 1730
EzA § 13 BUrlG Nr. 42
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 10.04.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 152/87
ArbG Oberhausen, vom 11.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1821/86

Urlaubsabgeltung: Vorruhestand nach MTV der Mitarbeiter der do op-Unternehmen

BAG, Urteil vom 14.03.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 435/87

DRsp Nr. 2001/14871

Urlaubsabgeltung: Vorruhestand nach MTV der Mitarbeiter der do op-Unternehmen

§ 16 Abs. 6 Unterabsatz 3 des Manteltarifvertrages vom 1. Januar 1986 für die Mitarbeiter der co op Unternehmen (Einzelhandelsbereich) (MTV co op), nach dem Mitarbeiter, die wegen Bezugs vorgezogenen Altersruhegeldes in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden, den vollen Jahresurlaub erhalten, findet keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Vorruhestandsvereinbarung endet und der Arbeitnehmer in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes nicht erfüllt. In diesem Fall besteht nur Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub nach § 16 Abs. 3 MTV co op.

Normenkette:

BUrlG §§ 3, § 5 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 4, § 13 Abs. 1 ; RVO § 1248 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 ; MTV vom 1. Januar 1986 für die Mitarbeiter der co op-Unternehmen § 16 Abs. 6 ; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist am 12. Juni 1927 geboren. Seit 17. April 1961 war sie als Verkäuferin im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Als Teilzeitkraft verdiente sie zuletzt 1.068,-- DM brutto monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag vom 1. Januar 1986 für die Mitarbeiter der co op Unternehmen (Einzelhandelsbereich) - im folgenden MTV - anzuwenden. Darin ist u. a. geregelt:

"Vorruhestand

§ 9