BAG - Urteil vom 26.05.1983
6 AZR 273/82
Normen:
BUrlG § 1 § 3 § 4 § 7 Abs. 4 § 13 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung
AuB 1985, 163
BB 1983, 2259
BetrR 1983, 746
DB 1983, 2522
EzA § 7 BUrlG Nr. 27
NJW 1984, 1834
Vorinstanzen:
ArbG Reutlingen, vom 03.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 451/81
LAG Baden-Württemberg, vom 03.04.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 139/81

Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 26.05.1983 - Aktenzeichen 6 AZR 273/82

DRsp Nr. 2005/1833

Urlaubsanspruch und Arbeitsunfähigkeit

»1. Das Entstehen eines Urlaubsanspruchs nach Ablauf der Wartefrist ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Arbeitnehmer am Stichtag und danach dauernd arbeitsunfähig ist und deshalb im Urlaubsjahr nicht gearbeitet hat. 2. Tarifvertragsparteien können auch für fortbestehende Arbeitsverhältnisse Urlaubsabgeltungsregelungen treffen, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte.«

Normenkette:

BUrlG § 1 § 3 § 4 § 7 Abs. 4 § 13 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Beklagten seit 12. Februar 1973 als Waagenmonteur mit einem durchschnittlichen Stundenlohn von zuletzt 14,69 DM beschäftigt. Er ist während des Jahres 1980 sowie auch bis November 1981 ununterbrochen arbeitsunfähig krank gewesen und hat einen Rentenantrag gestellt.