BAG - Teilurteil vom 05.12.2023
9 AZR 230/22
Normen:
KSchG § 11 Nr. 1; BGB § 615 S. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2024, 691
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 310/20
LAG Niedersachsen, vom 02.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 885/21

Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach Kündigung seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses bei festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess; Anrechnung des vom neuen Arbeitgeber gewährten Urlaubs in analoger Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf die Urlaubsansprüche gegen den ursprünglichen Arbeitgeber; Ungeminderte Urlaubsansprüche für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse

BAG, Teilurteil vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 9 AZR 230/22

DRsp Nr. 2024/3160

Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers nach Kündigung seines ursprünglichen Arbeitsverhältnisses und Begründung eines weiteren Arbeitsverhältnisses bei festgestellter Unwirksamkeit der Kündigung im Kündigungsschutzprozess; Anrechnung des vom neuen Arbeitgeber gewährten Urlaubs in analoger Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf die Urlaubsansprüche gegen den ursprünglichen Arbeitgeber; Ungeminderte Urlaubsansprüche für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse

1. Geht ein Arbeitnehmer nach einer rechtswidrigen Kündigung einer anderen Beschäftigung nach, entstehen für den Zeitraum der zeitlichen Überschneidung beider Arbeitsverhältnisse auch dann ungeminderte Urlaubsansprüche sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht hätte kumulativ erfüllen können. 2. In einem solchen Fall ist jedoch zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche der Urlaub, den der Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber erhalten hat, in entsprechender Anwendung von § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsanspruch gegen seinen alten Arbeitgeber anzurechnen. Die Anrechnung ist kalenderjahresbezogen vorzunehmen. Orientierungssätze: