LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.05.2022
15 Sa 885/21
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 6;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 7
NZA-RR 2022, 398
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 01.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 310/20

Regelungslücke als Voraussetzung einer GesetzesanalogieAnrechnung von Urlaubsansprüchen in analoger Anwendung der § 615 S. 2 BGB und § 11 KSchGGesamtberechnung des Jahresurlaubs auch bei Urlaubsanrechnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.05.2022 - Aktenzeichen 15 Sa 885/21

DRsp Nr. 2022/9244

Regelungslücke als Voraussetzung einer Gesetzesanalogie Anrechnung von Urlaubsansprüchen in analoger Anwendung der § 615 S. 2 BGB und § 11 KSchG Gesamtberechnung des Jahresurlaubs auch bei Urlaubsanrechnung

1. Der Arbeitnehmer muss sich den ihm während des Kündigungsschutzrechtsstreits von einem anderen Arbeitgeber gewährten Urlaub auf seine Urlaubsansprüche gegen den alten Arbeitgeber in entsprechender Anwendung der §§ 615 S. 2 BGB, 11 KSchG anrechnen lassen, wenn er die Pflichten aus beiden Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Das gilt auch für den vertraglich vereinbarten Urlaub der den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigt. 2. Auch bei der Anrechnung des Urlaubs ist eine Gesamtberechnung anhand der im gesamten Anrechnungszeitraum gewährten Urlaubs vorzunehmen.

Eine Analogie setzt voraus, dass das Gesetz eine Regelungslücke enthält und eine vergleichbare Interessenlage vorliegt. Eine Regelungslücke ist nur bei einer planwidrigen Unvollständigkeit gegeben. Die analoge Anwendung einer Bestimmung muss zur Ausfüllung der Lücke erforderlich sein, so dass die Rechtsfolge eines gesetzlichen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber im Gesetz nicht geregelten Tatbestand zu übertragen ist.