Ebenso ArbG Berlin, DB 1977, 1657. Rückforderung ist dagegen möglich: bei falscher Berechnung, bei zulässigem Widerruf eines bereits angetretenen Urlaubs, im Falle des erschlichenen Urlaubs - LAG Baden-Württemberg, AP § 11 BUrlG = DB 1970, 1279, unter Berufung auf BAG (Vor Inkrafttreten des BUrlG), AP § 611 BGB Urlaubsrecht = DB 1960, 329, wo das BAG auch von der Zulässigkeit einzelvertraglicher und tariflicher Rückzahlungsvereinbarungen ausging.
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