BAG - Urteil vom 21.09.2010
9 AZR 510/09
Normen:
Richtlinie 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1; BUrlG § § 13 Abs. 1; Manteltarifvertrag Zeitarbeit in der Fassung (MTV BZA vom 30. Mai 2006) § 11; Manteltarifvertrag Zeitarbeit in der Fassung (MTV BZA vom 30. Mai 2006) § 13; Manteltarifvertrag Zeitarbeit in der Fassung (MTV BZA vom 30. Mai 2006) § 16;
Fundstellen:
AuA 2010, 673
BAGE 135, 301
NZA 2011, 805
ZIP-aktuell 2010, Nr. 287
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 164/08
ArbG Hamburg, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 98/07

Urlaubsentgelt im Bereich der Zeitarbeit; Umfang des Urlaubsentgelts; Mitberücksichtigung arbeitsvertraglich geschuldeter übertarifliche Vergütungsbestandteile

BAG, Urteil vom 21.09.2010 - Aktenzeichen 9 AZR 510/09

DRsp Nr. 2011/2152

Urlaubsentgelt im Bereich der Zeitarbeit; Umfang des Urlaubsentgelts; Mitberücksichtigung arbeitsvertraglich geschuldeter übertarifliche Vergütungsbestandteile

1. In § 11 Abs. 1 BUrlG ist die Bemessungsgrundlage für den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unabdingbaren Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub geregelt. 2. Die Tarifvertragsparteien haben nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum, wenn sie für den gesetzlichen Mindesturlaub von § 11 Abs. 1 BUrlG abweichende Bemessungsregeln aufstellen. Es muss mindestens das Entgelt sichergestellt sein, das bei Fortführung der Arbeit ohne urlaubsbedingte Freistellung gewöhnlich verdient würde. Orientierungssätze: 1. Gemäß § 1 BUrlG, § 611 Abs. 1 BGB hat der Arbeitgeber das Entgelt während des Urlaubs weiterzuzahlen (Urlaubsentgelt). Die Bemessung des Urlaubsentgelts bestimmt sich nach § 11 Abs. 1 BUrlG. Zur Bemessungsgrundlage gehört jede Form der Vergütung, die als Gegenleistung für erbrachte Tätigkeiten im Referenzzeitraum gezahlt wird, ausgenommen sind nur zusätzlich für Überstunden geleistete Vergütungen und Einmalzahlungen. 2. In Tarifverträgen muss für den gesetzlichen Mindesturlaub die Fortzahlung des ohne Freistellung gewöhnlich zu erwartenden Entgelts sichergestellt werden.