Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 13. Januar 2011 - 5/11
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, über einen für das Jahr 2008 für 5 Urlaubstage bereits gezahlten Urlaubsvergütungsanspruch hinaus eine Urlaubsentschädigung für 25 Urlaubstage zu gewähren.
Der Kläger ist als Baufachwerker bei der Firma A., einem Betrieb des Baugewerbes, beschäftigt. Im Jahr 2008 war er ab dem 07. Januar 2008 bis zum Jahresende fortdauernd arbeitsunfähig erkrankt. Der Jahresbruttolohn des Klägers im Jahr 2008 betrug einschließlich der Entgeltfortzahlung insgesamt Euro 4.805,65.
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