BAG - Urteil vom 18.03.1997
9 AZR 84/96
Normen:
AAB (Allgemeine Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Deutschen Gewerkschaftsbundes in der in den Jahren 1994, 1995 und 1996 gültigen Fassung) § 21; BErzGG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 17 BerzGG
AuA 1998, 136
BAGE 85, 306
BB 1997, 2008
DB 1997, 681
NJW 1998, 402
NZA 1997, 1168
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 06.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 424/95
LAG Düsseldorf, vom 11.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 862/95

Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 18.03.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 84/96

DRsp Nr. 1997/7255

Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

»1. Wird erst im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens die Bezifferung einer Forderung möglich, ist der Kläger nicht genötigt, von der Feststellungs- zur Leistungsklage überzugehen. 2. Nach § 21 Allgemeine Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Deutschen Gewerkschaftsbundes (AAB) ist der Anspruch auf Urlaubsgeld am 1. Juni eines jeden Kalenderjahres ohne Rücksicht auf Bestehen und Umfang von Urlaubsansprüchen fällig. 3. Hat der Arbeitgeber in allgemeinen Arbeitsbedingungen die Zahlung von Urlaubsgeld ohne jede Einschränkung und unabhängig von der Urlaubsgewährung zugesagt, ist er nicht berechtigt, den Anspruch wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub zu kürzen.«

Normenkette:

AAB (Allgemeine Anstellungsbedingungen für die Beschäftigten des Deutschen Gewerkschaftsbundes in der in den Jahren 1994, 1995 und 1996 gültigen Fassung) § 21; BErzGG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, für die Dauer des Erziehungsurlaubs Urlaubsgeld zu fordern.