BAG - Urteil vom 08.06.1989
8 AZR 641/87
Normen:
BErzGG §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 ; Manteltarifvertrag Nr. 12 für die Angehörigen des Bordpersonals der Deutschen Lufthansa vom 16.7.1984 §§ 30, 30a; MuSchG §§ 8a, 14; TVG § 1 ;
Fundstellen:
EzA § 17 BErzGG Nr. 3
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.08.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 33/87
ArbG Stuttgart, vom 03.02.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 306/86

Urlaubsgeld: Zuschlag während des Erziehungsurlaubs

BAG, Urteil vom 08.06.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 641/87

DRsp Nr. 2001/14763

Urlaubsgeld: Zuschlag während des Erziehungsurlaubs

1. a) Die Frau im Mutterschaftsurlaub ist durch den Bezug des Mutterschaftsgeldes sichergestellt ohne Zuschuß des Arbeitgebers gem. § 14 MuSchG. b) Soll danach aber der Arbeitgeber von finanziellen Verpflichtungen während des Mutterschaftsurlaubs freigestellt werden, dann sind hiermit tarifvertragliche Regelungen vereinbar, die zur Verringerung einer Jahressonderleistung durch Zeiten des Mutterschaftsurlaubs führen. 2. Das tarifliche Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung ist, die zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt hinzutritt. Den Tarifvertragsparteien steht es danach frei zu bestimmen, für welchen Personenkreis ein Anspruch auf Urlaubsgeld entstehen soll. Eine Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, auch den Erziehungsurlaub mit den Tatbeständen gleichzubehandeln, für die das Urlaubsgeld gezahlt wird, besteht nicht.

Normenkette:

BErzGG §§ 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 ; Manteltarifvertrag Nr. 12 für die Angehörigen des Bordpersonals der Deutschen Lufthansa vom 16.7.1984 §§ 30, 30a; MuSchG §§ 8a, 14; TVG § 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1979 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der Manteltarifvertrag Nr. 12 für die Angehörigen des Bodenpersonals der Beklagten vom 16. Juli 1984 (MTV Nr. 12 Bodenpersonal) anzuwenden.