LAG Hamm - Urteil vom 26.01.2005
18 Sa 1384/04
Normen:
BUrlG § 1 § 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 § 13 Abs. 1 ; BGB § 249 Satz 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 362 § 397 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 03.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1922/03

Urlaubsgewährung durch Freistellung - negatives Schuldanerkenntnis vertraglich begründeter Urlaubsansprüche in Ausgleichsklausel eines gerichtlichen Vergleichs

LAG Hamm, Urteil vom 26.01.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 1384/04

DRsp Nr. 2005/6289

Urlaubsgewährung durch Freistellung - negatives Schuldanerkenntnis vertraglich begründeter Urlaubsansprüche in Ausgleichsklausel eines gerichtlichen Vergleichs

1. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung des Arbeitgebers muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass durch die zeitliche Festlegung der Arbeitsbefreiung Urlaub gewährt wird.2. Der auf den §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG beruhende Mindesturlaubsanspruch ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG unabdingbar; der Arbeitgeber kann hierüber nicht wirksam durch Rechtsgeschäft verfügen und demzufolge den Anspruch auch nicht in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich zum Gegenstand eines negativen Schuldanerkenntnisses machen.3. Mit der Erledigung aller gegenseitiger Forderungen erkennt der Arbeitnehmer nach § 397 Abs. 2 BGB an, dass aus dem Arbeitsverhältnis keine Ansprüche mehr bestehen; das betrifft auch die Abgeltung eines vertraglich vereinbarten über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubs.

Normenkette:

BUrlG § 1 § 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 § 7 Abs. 2 Satz 1 § 13 Abs. 1 ; BGB § 249 Satz 1 § 280 Abs. 2 § 286 Abs. 1 § 362 § 397 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers aus dem am 31.07.2003 beendeten Arbeitsverhältnis.