BAG - Urteil vom 18.03.2014
9 AZR 877/13
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 9; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 30.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 427/13
ArbG Köln, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 9189/12

Urlaubsgewährung; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

BAG, Urteil vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 9 AZR 877/13

DRsp Nr. 2014/10409

Urlaubsgewährung; Unmöglichkeit der Arbeitsleistung

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 30. August 2013 - 4 Sa 427/13 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 9; Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (vom 4. November 2003) über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Art. 7; Charta der Grundrechte der Europäischen Union Art. 31 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Fluggesellschaft, die Gewährung von Erholungsurlaub aus den Jahren 2011 und 2012.

Die Parteien begründeten mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 1991 ein Arbeitsverhältnis. Ziff. 1 des Arbeitsvertrags lautet:

"1. Beginn und Ort der Tätigkeit

Herr T wird im Anschluss an die erfolgreich abgeschlossene Schulung (voraussichtlich 20.06.1992) als Flugzeugführer mit Einsatzort Köln beschäftigt.

DLT kann Herrn T entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen auch mit einer anderen im Interesse der DLT liegenden Aufgabe im Flugbetrieb betrauen, unter Umständen auch an einem anderen Ort im In- und Ausland."