LAG Hamm - Urteil vom 24.02.2005
11 Sa 1447/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 3 ; BAT SR 2 y; LPVG NW § 66 § 72 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 572
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 24.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 440/04

Ursächlicher Zusammenhang zur Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten durch den Sachgrund der Vertretung

LAG Hamm, Urteil vom 24.02.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 1447/04

DRsp Nr. 2005/9472

Ursächlicher Zusammenhang zur Rechtfertigung der Befristung des Arbeitsvertrages einer Justizangestellten durch den Sachgrund der Vertretung

»1. Die Rechtfertigung der Befristung eines Arbeitsvertrages durch den Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 I Nr.3 TzBfG erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zischen dem zeitweiligen Ausfall der Stammarbeitskraft und der befristeten Einstellung der Vertretungskraft. Die bloße fachliche Austauschbarkeit von Stammkraft und Vertretungskraft stellt den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang nicht her. Der erforderliche Kausalzusammenhang setzt auf der anderen Seite nicht zwingend ein Vertretungskonzept voraus, er kann sich auch aus anderen Umständen ergeben.2. Ein ursächlicher Zusammenhang wird im zu entscheidenden Fall bejaht, weil- der befristete Arbeitsvertrag die wegen Arbeitszeitermäßigung zu vertretende Stammarbeitskraft namentlich bezeichnet,- die Beweisaufnahme ergibt, dass diese Stammarbeitskraft ohne die Arbeitszeitermäßigung im selben Funktionsbereich der Dienststelle mit aufgaben- und anforderungsidentischen Tätigkeiten beschäftigt worden wäre, wie sie die Vertretungskraft erledigt hat (Geschäftsstellenverwaltung bei einer Zivilkammer)