OLG Dresden - Beschluss vom 08.04.2019
4 U 455/19
Normen:
SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 22.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 2968/17

Veranstalten einer geführten Segway-TourVerkehrssicherungspflichten gegenüber den TeilnehmernÜbungsfahrt außerhalb des allgemeinen Straßenverkehrs

OLG Dresden, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen 4 U 455/19

DRsp Nr. 2019/14620

Veranstalten einer geführten Segway-Tour Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Teilnehmern Übungsfahrt außerhalb des allgemeinen Straßenverkehrs

Dem Veranstalter einer geführten "Segway-Tour" obliegen Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber den Teilnehmern. Hierzu gehört, die Teilnehmer vor Fahrtantritt in die Bedienung des Gerätes einzuweisen, sich vorab einen Überblick über die unterschiedlichen Vorkenntnisse der Teilnehmer zu verschaffen, eine Übungsfahrt außerhalb des allgemeinen Straßenverkehrs vorzunehmen und sich anschließend zu vergewissern, dass jeder Teilnehmer das Gerät ausreichend sicher beherrscht, insbesondere einen Nothalt durchführen und absteigen kann.

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22.01.2019 - 2 O 2968/17 - wird

zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts, mit dem der Klägerin aus übergegangenem Recht Schadenersatz und die Feststellung der Einstandspflicht für ein Unfallereignis ihrer Versicherten während einer von dem Beklagten angebotenen Segway-Tour zugesprochen wurde.