OLG Köln - Urteil vom 14.04.2021
13 U 192/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 281;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 129/19

Verantwortlichkeit für das Scheitern einer DarlehensablösungsvereinbarungAnspruch auf NichtabnahmeentschädigungEndgültige und ernsthafte Weigerung der Abnahme eines DarlehensEinrede der VerjährungAktiv-Passiv-Berechnungsmethode

OLG Köln, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 13 U 192/20

DRsp Nr. 2021/9680

Verantwortlichkeit für das Scheitern einer Darlehensablösungsvereinbarung Anspruch auf Nichtabnahmeentschädigung Endgültige und ernsthafte Weigerung der Abnahme eines Darlehens Einrede der Verjährung Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode

Tenor

Das am 17.9.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 19 O 129/19 - wird auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.800,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. 3. 2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts in der Fassung, die es durch dieses Urteil gefunden hat, sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 281;

Gründe

I.