BAG - Urteil vom 31.10.1995
1 AZR 217/95
Normen:
BGB § 612a; GG Art. 9 ;
Fundstellen:
AP Nr. 140 zu § 9 GG
AuA 1997, 103
BAGE 81, 213
BB 1995, 2376
BB 1996, 1275
BB 1996, 436
DB 1995, 2271
DRsp VI(636)58b-c
DStR 1996, 596
DZWIR 1996, 495
EzA § 9 GG Nr. 123
MDR 1996, 939
NZA 1996, 389
SAE 1996, 198
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 15. April 1993 Bayreuth - 2 Ca 1250/92 H,
II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 06. Februar 1995 Nürnberg - 7 (5) Sa 785/93 ,

Verband als Träger von Arbeitskampfmaßnahmen

BAG, Urteil vom 31.10.1995 - Aktenzeichen 1 AZR 217/95

DRsp Nr. 1996/19310

Verband als Träger von Arbeitskampfmaßnahmen

»1. In der Auseinandersetzung um einen Verbandstarifvertrag bedürfen sowohl Streiks als auch Aussperrungen eines Verbandsbeschlusses. 2. Über den Inhalt des Streik- oder Aussperrungsbeschlusses muß die Gegenseite nicht im einzelnen unterrichtet werden. Sie muß aber erkennen können, ob sie es mit einer zulässigen oder einer unzulässigen ("wilden") Arbeitskampfmaßnahme zu tun hat. Hieran fehlt es jedenfalls dann, wenn nicht einmal die Existenz eines Beschlusses für die Gegenseite erkennbar ist. 3. Eine betriebliche Regelung, nach der eine Anwesenheitsprämie nur für Monate gezahlt wird, in denen der Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsunfähigkeits- und unbezahlte Ausfallzeiten aufweist, führt zwar bei Streikteilnahme zum Prämienverlust, bedeutet aber dennoch keine nach § 612 a BGB verbotene Maßregelung.«

Normenkette:

BGB § 612a; GG Art. 9 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Zeit einer Aussperrung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist, und ob sie ihm wegen der Teilnahme an einem Streik die Zahlung einer Anwesenheitsprämie verweigern durfte.