BSG - Beschluss vom 24.11.2020
B 12 KR 37/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 544/19
SG Lüneburg, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 KR 208/16

Verbeitragung der Kapitalleistung aus einer DirektversicherungVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 37/20 B

DRsp Nr. 2021/4371

Verbeitragung der Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2020 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 123; SGG § 153 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Beitragserhebung auf die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung.

Der 1950 geborene Kläger hatte während seiner Tätigkeit in der Versicherungsbranche eine Direktversicherung bei der H. mit Vertragsbeginn 1.11.1988 und Auszahlung zum 1.11.2010 abgeschlossen. Während der Laufzeit wechselte er zweimal den Arbeitgeber. Während seiner Berufstätigkeit war er bei der Beklagten mit Höchstbeiträgen freiwillig krankenversichert.

Nach vereinbarungsgemäßer Auszahlung der Kapitalleistung in Höhe von 27 203,96 Euro teilte ihm die Beklagte mit (5.11.2010), dass der Versorgungsbezug im 10-Jahreszeitraum grundsätzlich beitragspflichtig sei, jedoch derzeit keine Zahlungspflicht eintrete, weil er bereits den Höchstbeitrag zahle.