BSG - Beschluss vom 01.12.2020
B 12 KR 45/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 51/20
SG Wiesbaden, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 202/19

Verbeitragung einer Kapitalleistung aus einer DirektversicherungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 01.12.2020 - Aktenzeichen B 12 KR 45/20 B

DRsp Nr. 2021/4337

Verbeitragung einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. Juni 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) zu zahlenden Beiträge auf eine Kapitalleistung aus einer Direktversicherung.