Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Bezüge des Klägers aus der Bayerischen Architektenversorgung in Höhe von monatlich 1291,62 Euro der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
Der 1950 geborene Kläger bezieht diese Leistungen seit 1.8.2015 und die Beklagte unterwirft sie seitdem der Beitragspflicht (Bescheid vom 3.9.2015, Widerspruchsbescheid vom 8.12.2015).
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