BSG - Beschluss vom 16.10.2019
B 13 R 14/18 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 07.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 18/17
SG Kiel, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 194/15

Verbescheidung eines Renten- bzw. RehabilitationsbegehrensErlass eines Versagungsbescheids nach Erhebung einer Untätigkeitsklage

BSG, Beschluss vom 16.10.2019 - Aktenzeichen B 13 R 14/18 BH

DRsp Nr. 2020/2321

Verbescheidung eines Renten- bzw. Rehabilitationsbegehrens Erlass eines Versagungsbescheids nach Erhebung einer Untätigkeitsklage

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. Mai 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe

I

Dem Verfahren sind bereits mehrfache Rechtsstreitigkeiten über die Verbescheidung des Renten- bzw Rehabilitationsbegehrens des Klägers mit verschiedenen Antragsdaten vorangegangen.

Ein Ersuchen des Sozialhilfeträgers vom 30.10.2006 wertete die Beklagte als formlosen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, zu dem der Kläger auf Veranlassung der Beklagten einen Formularantrag vom 18.4.2007 einreichte. Dazu erging nach der erfolglosen Aufforderung an den Kläger, sich einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen, ein Versagungsbescheid vom 20.9.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.1.2008. Mit Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 27.9.2012 (L 5 R 127/11) wurden die Bescheide wegen fehlender Ermessensausübung aufgehoben.