VGH Bayern - Beschluss vom 11.04.2019
3 C 16.1639, 3 C 16.1820
Normen:
GKG § 40 Abs. 1; VwGO § 118 Abs. 1; VwGO § 122 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen M 12 K 15.1799
VG München, vom 10.08.2016

Verbindung von Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Entscheidung; Anforderungen an die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts; Bemessung des Streitwerts bei einem Rechtsstreit über einen Dienstunfallausgleich

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2019 - Aktenzeichen 3 C 16.1639, 3 C 16.1820

DRsp Nr. 2019/7774

Verbindung von Verwaltungsstreitsachen zur gemeinsamen Entscheidung; Anforderungen an die Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts; Bemessung des Streitwerts bei einem Rechtsstreit über einen Dienstunfallausgleich

Tenor

I.

Die Verwaltungsstreitsachen 3 C 16.1639 und 3 C 16.1820 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

II.

Auf die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München vom 18. Februar 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 10. August 2016 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren M 12 K 15.1799 wird auf 41.949,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 40 Abs. 1; VwGO § 118 Abs. 1; VwGO § 122 Abs. 1;

Gründe

Die Verbindung der Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Entscheidung beruht auf § 93 VwGO.