LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.09.2019
10 Sa 501/19 SK
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 793/18

Verbot der Gesetzesumgehung im ArbeitsrechtRelevanz des tatsächlichen und nicht des formalen ArbeitgebersScheinselbständigkeit einer rumänischen Gesellschaft bürgerlichen RechtsSchätzung der Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO bei illegaler BeschäftigungDarlegungslast der Sozialkasse zur Höhe des umzurechnenden Bruttolohns

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 501/19 SK

DRsp Nr. 2021/1532

Verbot der Gesetzesumgehung im Arbeitsrecht Relevanz des tatsächlichen und nicht des formalen Arbeitgebers Scheinselbständigkeit einer rumänischen Gesellschaft bürgerlichen Rechts Schätzung der Beitragsschuld nach § 287 Abs. 2 ZPO bei illegaler Beschäftigung Darlegungslast der Sozialkasse zur Höhe des umzurechnenden Bruttolohns

1. Steht fest, dass einer der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als wahrer Arbeitgeber anzusehen ist, richtet sich die Beitragsklage gegen ihn und nicht gegen die GbR als solche. Aus dem Gesichtspunkt des Verbots der Gesetzesumgehung und des Rechtsformzwangs im Arbeitsrecht kommt es auf den „formal“ geschlossenen Gesellschaftsvertrag nicht an. 2. Zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Falle der Behauptung von Scheinselbständigkeit im Beitragsprozess mit einer Sozialkasse; im vorliegenden Fall wurde eine Scheinselbständigkeit im Falle einer aus rumänischen Arbeitern bestehenden GbR bejaht.