BVerwG - Urteil vom 14.12.2022
6 A 6.21
Normen:
GG Art. 4 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1 S. 2; VereinsG § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; VereinsG § 8; VereinsG § 9 Abs. 1; VereinsG § 9 Abs. 4; VereinsG § 10; VereinsG § 12; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 117 Abs. 5;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 259
DVBl 2023, 598
D_V 2023, 435
NVwZ-RR 2023, 901

Verbot von Ersatzorganisationen; Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG; Weiterverfolgung der verfassungswidrigen Nah-, Teil- oder Endziele der verbotenen Vereinigung

BVerwG, Urteil vom 14.12.2022 - Aktenzeichen 6 A 6.21

DRsp Nr. 2023/2624

Verbot von Ersatzorganisationen; Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG; Weiterverfolgung der verfassungswidrigen Nah-, Teil- oder Endziele der verbotenen Vereinigung

1. Die Ersatzorganisation ist ein Personenzusammenschluss, der an Stelle der verbotenen Vereinigung deren verfassungswidrige Nah-, Teil- oder Endziele ganz oder teilweise, kürzere oder längere Zeit, örtlich oder überörtlich, offen oder verhüllt weiterverfolgt oder weiterverfolgen will. Sie muss davon geprägt sein, die Ziele der verbotenen Vereinigung weiterzuverfolgen.2. Der in § 8 Abs. 1 VereinsG enthaltene Begriff der Organisation ist erfüllt, wenn sich innerhalb des Bundesgebiets mehrere Personen zur Verfolgung gemeinsamer verfassungsfeindlicher Ziele im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG auf eine gewisse Dauer zusammengeschlossen haben oder mit ihrem Willen zusammengeschlossen worden sind. Die Organisation kann lockerer gefügt sein als eine Vereinigung oder ein Verein.