Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.04.2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung.
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