LAG Köln - Urteil vom 04.12.2013
11 Sa 350/13
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3058/12

Verdacht der Bestechlichkeit und Beihilfe zur Untreue und DatenunterdrückungAbmahnung als milderes MittelVerstoß gegen Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit

LAG Köln, Urteil vom 04.12.2013 - Aktenzeichen 11 Sa 350/13

DRsp Nr. 2014/9821

Verdacht der Bestechlichkeit und Beihilfe zur Untreue und Datenunterdrückung Abmahnung als milderes Mittel Verstoß gegen Genehmigungspflicht der Nebentätigkeit

Eine Kündigung ist unwirksam, wenn schon mildere Reaktionen - wie etwa Versetzung oder Abmahnung - geeignet sind, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.04.2013 - 3 Ca 3058/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung.