LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 28.03.2023
5 Sa 128/22
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 296
DStR 2023, 2733
NJW 2023, 2901
NZA-RR 2023, 468
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 27.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 64/22

Verdacht einer Pflichtverletzung als KündigungsgrundAnforderungen an eine VerdachtskündigungDringender Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung als KündigungsgrundEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.03.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 128/22

DRsp Nr. 2023/6199

Verdacht einer Pflichtverletzung als Kündigungsgrund Anforderungen an eine Verdachtskündigung Dringender Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung als Kündigungsgrund Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

Der dringende Verdacht einer fehlerhaften Arbeitszeiterfassung kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn sich ein Arbeitnehmer aller Wahrscheinlichkeit nach von zu Hause aus im Zeiterfassungssystem eingebucht hat, die Arbeit aber erst später im Dienstgebäude aufnimmt.

1. Der schwerwiegende Verdacht einer Pflichtverletzung kann zum Verlust der vertragsnotwendigen Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers und damit zu einem Eignungsmangel führen, der einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. 2. Der Verdacht muss auf konkreten, vom Kündigenden darzulegenden und zu beweisenden Tatsachen beruhen. Er muss dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag.