BAG - Urteil vom 02.03.2017
2 AZR 698/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 4; ZPO § 138 Abs. 3; ZPO § 286 Abs. 1; EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 30 Abs. 2 Hs. 1 Nr. 1; GVG § 20 Abs. 2; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 18 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) Art. 19 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 55
EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 16
NJW 2017, 3547
NZA 2017, 1051
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 140/15
ArbG Wuppertal, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1117/14

Verdachtskündigung - Außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehrers; Verdacht der sexuellen Belästigung von Schülerinnen im Kindesalter; Beweisverwertung und Beweiswert von Zeugenaussagen außerhalb des arbeitsgerichtlichen Verfahrens; Freispruch im Strafverfahren

BAG, Urteil vom 02.03.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 698/15

DRsp Nr. 2017/10277

Verdachtskündigung - Außerordentliche Kündigung eines angestellten Lehrers; Verdacht der sexuellen Belästigung von Schülerinnen im Kindesalter; Beweisverwertung und Beweiswert von Zeugenaussagen außerhalb des arbeitsgerichtlichen Verfahrens; Freispruch im Strafverfahren

Orientierungssätze: 1. Der eine Verdachtskündigung begründende Tatverdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. 2. Eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein strafbares Verhalten oder eine sonstige erhebliche Pflichtwidrigkeit des Arbeitnehmers - im konkreten Streitfall eine sexuelle Belästigung von Schülerinnen durch eine angestellte Lehrkraft - kann sich daraus ergeben, dass mehrere Zeugen unabhängig voneinander und bezogen auf unterschiedliche Begebenheiten ähnliche Verhaltensweisen des Arbeitnehmers schildern. Die Annahme daraus begründeter starker Verdachtsmomente erfordert eine sorgfältige, mögliche Fehlerquellen umfassend berücksichtigende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Aussage und der Glaubwürdigkeit der Auskunftspersonen.