LAG Düsseldorf - Urteil vom 27.08.2015
3 Sa 140/15
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 3
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1117/14

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers an einer Griechischen Schule wegen des Verdachts sexueller Übergriffe gegenüber minderjährigen Schülerinnen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 140/15

DRsp Nr. 2015/21362

Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers an einer Griechischen Schule wegen des Verdachts sexueller Übergriffe gegenüber minderjährigen Schülerinnen

Zur Frage der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung bei einem späteren Freispruch im Strafverfahren

1. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund i.S. von § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellen. Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 2. Die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Lehrers ist gerechtfertigt, wenn sich aufgrund staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen der dringende Verdacht sexueller Übergriffe gegenüber Schülerinnen ergibt. 3. Maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit der Verdachtskündigung ist der Zeitpunkt ihres Zugangs.