Die Vorlage ist unzulässig.
A.
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 6c Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S.
I. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende wurde die Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgabenneu geregelt. In § 6c Abs. 1 Satz 1 SGB II ist ein Personalübergang von der Bundesagentur für Arbeit auf kommunale Träger normiert.
Die Norm lautete - soweit hier von Bedeutung -:
"§ 6c Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft
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